Statuten

statuten

 

Statuten

des Vereines “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“

gemäß Vereinsgesetz 2002

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Präambel:

(1)       Vorbemerkung: Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, so­weit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

(2)       Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt: Grundlegende Bestimmungen

        § 1    Name Sitz und Tätigkeit

        § 2    Vereinszweck

        § 3    Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

        § 4    Gliederung des Vereines

        § 5    Arten der Mitgliedschaf

        § 6    Erwerb der Mitgliedschaft

        § 7    Beendigung der Mitgliedschaft

        § 8    Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

3. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

        § 9    Sonstige Bestimmungen (Repräsentanz, Rangordnung und Kommando, Korpsfahne, Uniform und Ausrüstung, Ernennungen und Beförderungen, letzte Ehre)

4. Abschnitt: Organe des Vereins

        § 10    Vereinsorgane

        § 11    Generalversammlung

        § 12    Aufgaben der Generalversammlung

        § 13    Der Vereinsvorstand

        § 14    Aufgaben des Vereinsvorstandes

        § 15    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

        § 16    Besondere Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder

        § 17    Rechungsprüfer

        § 18    Schiedsgericht

5. Abschnitt: Beendigung des Vereins

        § 19    Freiwillige Auflösung des Vereins

 

 

1. Abschnitt: Grundlegende Bestimmungen

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit

(1)     Der Verein führt den Namen “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“;

(2)     er hat seinen Sitz in Regau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2: Zweck des Vereins

(1)     Der Verein ist überparteilich, er verfolgt gemeinnützige Ziele und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

(2)     Kameradschaftlicher Zusammenhalt zur Pflege von:

  • Liebe und Treue zum österreichischen Vaterland,
  • Ehrenhaftigkeit und Gemeinsinn sowie Sinn für gesetzliche Ordnung und
  • friedliches Zusammenleben aller Staatsbürger;

(3)     Pflege österreichischer Geschichte und Tradition, insbesondere zur Erhaltung, Pflege und Förderung der Volkskultur (das uniformierte Bürgerkorps Regau wurde 1827 gegründet, es ist hervorgegangen aus der 1814 gegründeten „Regauer Bürgerwehr“);

(4)     Förderung der Völkerverständigung;

(5)     Verschönerung weltlicher und kirchlicher Feste (insbesondere in der Gemeinde Regau) durch Paradeausrückungen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1)     Als ideelle Mittel dienen:

  • Versammlungen, Diskussionsforen, Feste und sonstige Veranstaltungen
  • Exerzieren
  • Fortbildungsveranstaltungen
  • Herausgabe von Mitteilungen.

(2)      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beiträge der dem Verein beigetretenen Mitglieder
  • Beiträge und Zuwendungen unterstützender Mitglieder
  • Einnahmen aus Veranstaltungen, die der Förderung des Vereinszweckes dienen
  • Sammlungen und sonstige Einnahmen wie Spenden, Schenkungen, letztwillige Verfügungen etc.
  • Förderungsbeiträge von Bund, Land und Gemeinden

 

 

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

§ 4: Gliederung des Vereines

(1)     Der Verein “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“ besteht aus dem “Bürgerkorps Regau“ (im folgenden: Bürgergarde) und der “Bürgerkorpskapelle Regau“ (im folgenden: Bürgerkorpskapelle).

(2)     Die Bürgerkorpskapelle, die gleichzeitig Mitglied des Blasmusikverbandes ist, ist kooperatives Mitglied des Vereines. Die einzelnen Mitglieder der Bürgerkorpskapelle sind von der Leistung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(3)     Bürgergarde und Bürgerkorpskapelle führen getrennte Kassen.

(4)     In Angelegenheiten, die den Verein “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“ betref­fen, haben die Mitglieder der Bürgerkorpskapelle dieselben Rechte und Pflichten wie die der Bürgergarde.

(5)     Die Bürgerkorpskapelle wird in der Generalversammlung durch ihre einzelnen ordentlichen und Ehrenmitglieder vertreten. In den Vereinsvorstand entsendet sie einen Vertreter (Obmann).

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Reservemit­glieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)     Ordentliche Mitglieder sind ausrückende oder im Vereinsvorstand tätige Mit­glieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)     Reservemitglieder sind ordentliche Mitglieder, welche aus gesundheitlichen Gründen an Ausrückungen nicht mehr teilnehmen können.

(4)     Unterstützende Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(5)     Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in be­sonderem Maße verdient gemacht haben.

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder können unbescholtene Personen werden, die Staatsbürger der Europäischen Union sind.

(2)     Als unterstützende Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern wollen.

(3)     Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstan­des.

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2)     Der freiwillige Austritt soll dem Vorstand in mündlicher oder schriftlicher Form mitgeteilt werden.

(3)     Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand veranlassen, wenn es trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitra­ges im Rückstand ist.

(4)     Wenn ein Mitglied wiederholt gegen das Statut verstößt, die Beschlüsse der Ver­einsorgane missachtet oder die Interessen des Vereins schädigt, kann es vom Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung ausgeschlossen oder in seinen Rechten einge­schränkt werden. Dieser Beschluss ist in die Tagesordnung der Generalver­sammlung aufzunehmen und muss durch die Generalversammlung bestätigt oder aufgehoben werden. Dem Verein gegenüber können vom betroffenen Mitglied keine Ansprüche geltend gemacht werden.

(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzuneh­men und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

(2)     Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen- und Ehren-Mitglieder.

(3)     Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereines nach Kräften zu fördern. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(5)     Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

(6)     Die Uniform darf nur zu angesagten Ausrückungen und Veranstaltungen getragen werden. Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen ohne vorherige Genehmigung des Vorstandes unter keinen Umständen an Vereinsfremde verliehen wer­den.

(7)     Die Mitglieder haben mit Uniform und Ausrüstungsgegenständen achtsam umzugehen und im Falle schuldhafter Beschädigung oder schuldhaften Verlustes Schadenersatz zu leisten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Uniform und Ausrüstungs­gegenstände unverzüglich in ordentlichem Zustand abzuliefern. Fehlendes oder Beschädigtes ist zu ersetzen.

(8)     Freiwillige Leistungen (Beiträge und Spenden) begründen keinen Anspruch auf Gegenleistungen des Bürgerkorps.

 

 

3. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

 

§ 9: Sonstige Bestimmungen

(1)     Repräsentanz: Als Delegierte sind in der Regel 3 Vertreter zu entsenden und zwar der Obmann oder Stellvertreter, der Kommandant oder sein Stellvertreter und der Obmann der Bürgerkorpskapelle oder sein Stellvertreter.

(2)     Rangordnung und Kommando: Die Rangordnung und das Kommando sind altösterreichisch.

(3)     Korpsfahne: Die von Goldfransen eingefasste 160 cm lange und 130 cm breite Korpsfahne zeigt auf der einen Seite auf gelbem Wollstoff den Reichsadler aufgestickt in Goldfäden. Der Rand ist gelb-schwarz gezackt ausgelegt. Die Kehrseite stellt das Bild des hei­ligen Petrus dar und trägt die Inschrift “1827 - 1907“.

(4)     Uniform und Ausrüstung: Die Uniform und die Ausrüstungsgegenstände sind nur an die Tradition des Bürgerkorps gebunden und in keinem Zusammenhang mit einem ehemaligen Truppenkörper. Sie sind, soweit vom Verein bereitgestellt, dessen Eigentum. Waffenrock für Unteroffiziere und Mannschaft aus dunkelblauem Loden, für Offi­ziere aus Kammgarn. Ausführung in Taille gearbeitet, einreihige Messingknöpfe, scharlachroter Stehkragen. Tschako schwarz, aus steifem Pressstoff nach oben verjüngt mit ebener Oberfläche, an der Vorderseite ein schwarzes Lackschild, Dop­peladler und Kokarde aus Messing. Offiziere goldene, Unteroffiziere gelbe Borten am oberen Tschakorand. Die Hosen sind weiß. Zur Ausgehuniform tragen Offiziere und Unteroffiziere Mützen und schwarze Ho­sen (mit roter Paspelierung).

Zur Ausrüstung gehören

- für Offiziere:

  1. Korbsäbel mit Riemenzeug und Goldportepee
  2. gelbe Feldbinde
  3. weiße Handschuhe

-  für Unteroffiziere:

  1. einfacher oder Korbsäbel mit Riemenzeug und gelbem Portepee
  2. weiße Handschuhe

-  für Chargen und Mannschaft:

  1. Werndlgewehr
  2. weiße gekreuzte Schulterriemen mit Bajonett und Patro­nentasche

-  für Musiker:

  1. einheitlich nur Leibriemen mit Doppeladler am Verschluss.
  2. Bei Ausrückungen der Bürgerkorpskapelle mit der Bürgergarde tragen die Musiker die gleiche Uniform wie die Bür­gergarde, bei Ausrückungen ohne Bürgergarde jedoch kö­nigsblaue Hosen und Kappen.

(5)     Ernennungen und Beförderungen: Die zur Führung der Bürgergarde erforderlichen Offiziere werden über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung gewählt. Unteroffiziere wer­den entsprechend der Mannschaftsstärke vom Kommandanten im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand ernannt. Chargen werden nach den jeweils geltenden Regeln im Rahmen einer Generalversammlung per Tagesbefehl befördert. Funktionen und Chargen der Bürgerkorpskapelle werden von der Musikführung ernannt.

(6)     Letzte Ehre: Stirbt ein ordentliches oder Ehrenmitglied, rückt eine möglichst starke Abord­nung von Bürgergarde und Bürgerkorpskapelle in Uniform aus, soweit es die Witterung zulässt.

 

 

4. Abschnitt: Organe des Vereins

 

§ 10: Vereinsorgane

(1)     Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 11 u. 12), der Vorstand (§ 13-16), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).

(2)     Sämtliche Funktionsstellen des Vereines sind unbesoldete Ehrenstellen. Über die Entschädigung der auflaufenden Auslagen der Funktionäre bestimmt der Vereinsvorstand.

 

§ 11: Die Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Ver­einsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  1. Beschluss des Vereinsvorstands oder der ordentlichen Generalversamm­lung;
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Gesamtzahl der Perso­nen, die im Verein zusammengefasst sind;
  3. Verlangen der Rechungsprüfer

binnen 4 Wochen statt.

(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver­sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Fax oder E-Mail einzuladen. Die Einladung der Bürgerkorpskapelle und ihrer Mitglieder ergeht an deren Obmann. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesord­nung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand (Abs. 1 und 2 lit. a-c) oder durch die/einen Rechungsprüfer (Abs. 2 lit. c).

(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich, mittels Tele-Fax oder per E-Mail einzureichen.

(5)     Jeder Stimmberechtigte (§ 8 Abs. 2) hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(6)     Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist die ein­berufene Generalversammlung nach einer Wartezeit von 30 Minuten in je­dem Fall beschlussfähig.

(7)     Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gülti­gen Stimmen ist erforderlich für: Wahl des Obmannes des Vereines und des Kommandanten der Bürgergarde so­wie für Beschlüsse, durch welche die Vereinsstatuten geändert werden sollen.

Für die Auflösung des Vereines ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8)     Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlung. Ist der Obmann verhindert, so führt einer der beiden Obmann-Stellvertreter die Generalversammlung. Sind auch diese verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

(9)     Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Generalversammlung ist ein Pro­tokoll zu führen. Das Protokoll ist bei der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.

 

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme des Protokolls der letzten Generalversammlung und der Eintra­gungen in die Chronik
  2. Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschlusses sowie eine Vor­schau über die Geschäftsgebarung des nächsten Vereinsjahres
  3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vereinsvorstandes
  5. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  6. Wahl von Offizieren (über Antrag des Vorstandes)
  7. Entgegennahme des Tagesbefehles (Beförderungen)
  8. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  10. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
  12. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge sowie sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 13: Der Vereinsvorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Obmann und zwei Stellvertretern, dem Komman­danten der Bürgergarde und seinem Stellvertreter, dem dienstführenden Unterof­fizier, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Waffenmeister sowie dem Obmann der Bürgerkorpskapelle.

(2)     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an des­sen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, muss aber die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einholen.

(3)     Die Funktionsperiode dauert 4 Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

(4)     Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von den Obmann-Stellver­tretern einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

(5)     Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)     Das Mandat des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), Enthebung (§ 12 lit. e) oder Rücktritt (Abs. 8).

(8)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vor­standes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(9)     Der Vorstand kann im Bedarfsfall stimmberechtigte Beiräte kooptieren. Ihre Anwesenheit ist für das Anwesenheitsquorum nicht maßgeblich.

 

§ 14: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch diese Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

  1. Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und deren Vorberatung;
  2. Vorberatung von Statutenänderungen;
  3. Die Überwachung der Einhaltung der Statuten und der Wahrung des Ansehens des Vereines durch die Mitglieder;
  4. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  6. Aufnahme, Streichung und vorläufiger Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  7. Vorschlag der Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Im Falle einer Vakanz im Vereinsvorstand die Kooptierung und Bestätigung von Mitgliedern. Das Mandat der kooptierten Mitglieder erlischt mit der nächsten ordentlichen Generalversammlung;
  9. Beschlussfassung und Planung von Vereinsaktivitäten (Ausrückungen, Veranstaltungen, Ehrungen von Jubilaren etc.);
  10. Allgemeine Diskussion über Vorgänge im Verein.

 

§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)     Der Obmann vertritt den Verein, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in Generalversammlung und Vorstand.

(2)     Dem Kommandanten kommt das Kommando über die Bürgergarde zu. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Ausrückungen verantwortlich.

(3)     Der dienstführende Unteroffizier hat dafür zu sorgen, dass die ordentlichen Mitglieder ihren Dienst versehen können. Er ist für ihre Ausstattung, Ausbildung und Verpflegung verantwortlich.

(4)     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Insbesondere hat er für die laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausga­ben zu sorgen, sodass die Finanzlage des Vereines immer hinreichend erkennbar ist.

(5)     Der Schriftführer hat den Obmann in der Geschäftsführung zu unterstützen. Er führt die Niederschriften der Generalversammlung und Vorstandssitzungen sowie die Chronik und den Schriftverkehr. Er hält die Listen der ordentlichen Vereinsmitglieder, der unterstützenden Mit­glieder und der Ehrenmitglieder ständig auf aktuellem Stand.

(6)     Der Waffenmeister ist für die Verwaltung, Instandhaltung und Pflege der Schusswaffen sowie für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorgaben verantwortlich.

(7)     Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterschreiben. Alle Schriftstücke, die den Geldverkehr betreffen, vom Kassier.

 

§ 16: Besondere Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Wenn in einer bestimmten Angelegenheit die Eile das Abwarten der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung verbietet, kommen nachgenannten Vorstandsmitgliedern folgende Befugnisse auch ohne vorangehenden Vorstandsbeschluss zu:

  1. Der Obmann kann im Einvernehmen mit dem Kassier geringfügige Geschäfte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung tätigen.
  2. Der Kommandant kann im Einvernehmen mit dem Obmann eine Abordnung der Bürgergarde entsenden.

(2)     Handelt ein Vorstandsmitglied im Sinne des Abs. 1, hat es dem Vorstand hiervon in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

 

§ 17: Die Rechnungsprüfer

(1)     Von der Generalversammlung sind jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)     Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vereinsvorstand hat den Rechnungsprüfern die erforder­lichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vereinsvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)     Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in die Kassabücher und in die Kassa Einsicht zu nehmen.

(4)     Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, bei der Generalversammlung einen aus­führlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßig­keit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bes­tätigen, oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

(5)     Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechungsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

 

§ 18: Das Schiedsgericht

(1)     Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Funktionären, zwischen Funktionären und Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander muss auf Verlangen eines Teiles ein Schiedsgericht aufgestellt werden. Dieses besteht aus dem Vereinsobmann oder einem vom Vereinsobmann bestellten Vertreter und je zwei von den Streitteilen bestimmten Vertretern. Die Mitglieder des Schiedsge­richts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehö­ren, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

(2)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Ge­hörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz im Schiedsgericht führt der Vereinsobmann oder sein Vertreter. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Vereinsintern endgültig.

 

 

5. Abschnitt: Beendigung des Vereins

 

§ 19: Auflösung des Vereines

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einbe­rufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)     Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen (Inventar und Kassastand) nach Abdeckung der Passiven geordnet der Gemeinde Regau zu übergeben. Die Gemeinde Regau hat das Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, für gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonst für soziale Zwecke zu verwenden.

 

Impressum

Uniformiertes Bürgerkorps Regau
Kirchberg 15
4845 Regau
ZVR-Zahl: 742336557
Sitz: Regau
Zuständigkeit: BH Vöcklabruck

Obmann

Olt. Dr. Mario Niederfriniger
Kirchberg 15
4845 Regau
buergerkorps.regau@gmail.com
Telefon: 0699 81 60 40 10

Kommandant

Mjr. Hubert Niederfriniger
Dorneter Straße 41
4844 Regau
buergerkorps.regau@gmail.com
Telefon: 0681 840 841 40